Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lomageek – György Lomaha
Burgeräcker 8, 71364 Winnenden
E-Mail: kontakt@lomageek.de
Web: https://lomageek.de
Stand: April 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen György Lomaha, Lomageek, Burgeräcker 8, 71364 Winnenden (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere Webentwicklung, Webdesign, KI-Integration und IT-Beratung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt IT-Dienstleistungen, insbesondere:
- Konzeption, Gestaltung und Entwicklung von Websites und Landingpages
- Integration von KI-Chatbots und Automatisierungslösungen
- Technische Beratung und IT-Consulting
- Wartung und Pflege bestehender Webprojekte
(2) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft), die als Anlage Bestandteil des jeweiligen Vertrags wird.
(3) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden zusätzlich vergütet (Change Request). Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Mehraufwand unverzüglich hinweisen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande. Die Schriftform wird auch durch E-Mail gewahrt.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien (Texte, Bilder, Logos, Zugangsdaten) rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der berechtigt ist, Entscheidungen im Rahmen des Projekts zu treffen und Freigaben zu erteilen.
(3) Der Auftraggeber gibt angeforderte Rückmeldungen und Freigaben innerhalb von zehn (10) Werktagen ab. Bleibt eine Rückmeldung trotz Nachfrist aus, gelten die vorgelegten Entwürfe als genehmigt.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehraufwände gesondert in Rechnung zu stellen.
(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Marken) frei von Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Nutzungsrechte bestehen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise des Auftragnehmers.
(2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird, sofern anwendbar, gesondert ausgewiesen. Soweit der Auftragnehmer Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG ist, wird keine Umsatzsteuer erhoben; ein entsprechender Hinweis erfolgt auf der Rechnung.
(3) Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen über 1.000 EUR ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB zu verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt folgende Aufteilung:
- 30 % bei Vertragsschluss (Anzahlung)
- 40 % nach Abnahme eines wesentlichen Zwischenergebnisses
- 30 % nach Endabnahme
(4) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Bei Zahlungsverzug von mehr als dreißig (30) Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen einzustellen (Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB).
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 6 Termine und Fristen
(1) Leistungstermine und -fristen werden individuell vereinbart. Verbindliche Termine sind als solche ausdrücklich zu kennzeichnen.
(2) Soweit der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (§ 4) nicht erfüllt, verschiebt sich der Termin um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(3) Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern sich die vereinbarten Fristen um die Dauer der Behinderung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
§ 7 Abnahme
(1) Soweit der Vertrag als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB zu qualifizieren ist, ist der Auftraggeber zur Abnahme des vertragsgemäß erstellten Werks verpflichtet.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Fertigstellung informieren und zur Abnahme auffordern. Der Auftraggeber hat das Werk innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Aufforderung zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder die Abnahme unter Angabe konkreter Mängel zu verweigern.
(3) Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist und benennt er auch keinen konkreten Mangel, gilt das Werk als abgenommen (fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB).
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Auftraggeber kann unwesentliche Mängel bei der Abnahme vorbehalten (Abnahme unter Vorbehalt).
(5) Bei umfangreicheren Projekten können Teilabnahmen für einzelne Projektphasen oder Module vereinbart werden. Die Regelungen dieses Paragraphen gelten entsprechend.
§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk von der vereinbarten Leistungsbeschreibung abweicht. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
(2) Der Auftraggeber hat erkannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Entdeckung, schriftlich unter konkreter Beschreibung der Mangelerscheinung anzuzeigen (Mängelrüge).
(3) Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftragnehmer zunächst das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung (§ 635 BGB). Der Auftragnehmer wird den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
(4) Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung der Vergütung oder, bei einem nicht unerheblichen Mangel, Rücktritt vom Vertrag verlangen.
(5) Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht für Mängel, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(6) Die Gewährleistung entfällt, soweit der Mangel auf nachträgliche Veränderungen des Werks durch den Auftraggeber oder Dritte, auf eine nicht vertragsgemäße Nutzung oder auf Umstände zurückzuführen ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung bei Verletzung von Kardinalpflichten ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe der für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Nettovergütung.
(4) Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
(6) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
§ 10 Nutzungsrechte und Urheberrecht
(1) Sämtliche im Rahmen des Auftrags erstellten Werke (Designs, Code, Texte, Grafiken) sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer (§ 7 UrhG).
(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Werken für den vereinbarten Zweck ein. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Bearbeitung der Werke im Rahmen des Vertragszwecks.
(3) Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte oder eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und einer angemessenen zusätzlichen Vergütung.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt in anonymisierter oder allgemeiner Form als Referenz in seinem Portfolio, auf seiner Website und in Akquisematerialien zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht (Referenzrecht).
(5) Soweit im Projekt Open-Source-Komponenten oder Komponenten mit eigenen Lizenzbedingungen verwendet werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren. Die jeweiligen Lizenzbedingungen gehen den Regelungen dieses Paragraphen vor.
(6) Vorbestehende Werke des Auftragnehmers (eigene Bibliotheken, Templates, Frameworks), die in das Projekt einfließen, verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für die Durchführung des Vertrags zu verwenden.
(2) Als vertraulich gelten alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Daten, Konzepte und Kundendaten.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren,
- dem Empfänger bereits vor der Mitteilung bekannt waren,
- von Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten wurden,
- vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden,
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach deren Beendigung fort.
§ 12 Kündigung
(1) Dauerschuldverhältnisse (z. B. laufende Wartungsverträge) können von beiden Parteien mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht individuell eine abweichende Frist vereinbart wurde.
(2) Das Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung eines Werkvertrags nach § 648 BGB bleibt unberührt. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich der infolge der Aufhebung ersparten Aufwendungen; es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB).
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB, § 314 BGB) bleibt beiden Parteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- die andere Partei trotz Mahnung und Nachfristsetzung eine wesentliche Vertragspflicht verletzt,
- über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
- der Auftraggeber mit Zahlungen in Höhe von mehr als einer Monatsrate oder mehr als dreißig (30) Tage in Verzug ist.
(4) Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse.
(5) Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB).
§ 13 Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden erhält, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Website und seinen Diensten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Winnenden bzw. das zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt (§ 306 BGB).
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Stand: April 2026